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PERSONAL-NEWS Nr.: 48.2023
AKTUELLE PERSONALVERÄNDERUNG IN DER BAU-
UND IMMOBILIENBRANCHE
PERSONALENTWICKLUNG
DGFP // Kompetenzforum Ausbildungsmarketing
Tag der offenen Tür oder TikTok? Podcast oder Print?
Noch nie standen die Chancen, einen Ausbildungsplatz
zu finden, so gut wie heute. Der Konkurrenzdruck in den
Unternehmen auf der Suche nach den passenden Kandidatinnen und Kandidaten ist enorm. Ausbildungsbetriebe
stellen sich daher die Frage, wie sie die Aufmerksamkeit
und die Herzen potenzieller Auszubildender für sich gewinnen können. Die Deutsche Gesellschaft für Personalführung e.V. (DGFP) verspricht, mit ihrem „Kompetenzforum Ausbildungsmarketing“ praxisnahe Antworten zu
liefern. Die Online-Veranstaltung findet an zwei Termi-
nen, am 16. und 18. Januar 2024, jeweils von 9:00 bis
13:00 Uhr statt.
Auf dem Programmzettel der beiden Module steht unter
anderem ein Vortrag von Felicia Ullrich. Die Geschäftsführende Gesellschafterin der u-form Testsysteme
GmbH & Co. KG liefert „Erfolgsrezepte: Wie Ausbildungsbetriebe für Nachwuchskräfte sichtbar werden und diese
nicht auf den letzten Metern vor der Bewerbung verlieren“. Mirco Krausch, Referent Personalmarketing bei der
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, beschreibt, wie sein
Unternehmen zukünftige Auszubildende online und vor
Ort für sich begeistert. Anna Käßler, HR Specialist Azubimarketing, Drägerwerk AG & Co. KGaA berichtet unter
anderem dazu, wie der unternehmensinterne Hackathon
junge Talente für die Ausbildung bei dem Produzenten
von Medizin- und Sicherheitstechnik anspricht. Und Heiko Schöfer, Ausbildungsleitung Deutschland bei der
Infineon Technologies AG, spricht über „Praxisnahe Azubi-Gewinnung: Mit welchem Format Infineon bei Schülerinnen und Schülern punktet“.
Zum Programm
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Zur Anmeldung
(Quelle:
www.personalintern.info)
PERSONALRECHT
Offene Videoüberwachung – Verwertungsverbot
In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die
vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig
im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts
steht. Das berichtet das Bundesarbeitsgericht in seiner
Pressemitteilung Nr. 31/23 vom 29.06.2023.
Der Kläger war bei der Beklagten zuletzt als Teamsprecher in der Gießerei beschäftigt. Die Beklagte wirft ihm
u.a. vor, am 2. Juni 2018 eine sog. Mehrarbeitsschicht in
der Absicht nicht geleistet zu haben, sie gleichwohl vergütet zu bekommen. Nach seinem eigenen Vorbringen
hat der Kläger zwar an diesem Tag zunächst das Werksgelände betreten. Die auf einen anonymen Hinweis hin
erfolgte Auswertung der Aufzeichnungen einer durch ein
Piktogramm ausgewiesenen und auch sonst nicht zu
übersehenden Videokamera an einem Tor zum Werksgelände ergab nach dem Vortrag der Beklagten aber, dass
der Kläger dieses noch vor Schichtbeginn wieder verlassen hat. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der
Parteien außerordentlich, hilfsweise ordentlich.
Mit seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kläger u. a.
geltend gemacht, er habe am 2. Juni 2018 gearbeitet.
Die Erkenntnisse aus der Videoüberwachung unterlägen
einem Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot und
dürften daher im Kündigungsschutzprozess nicht berücksichtigt werden.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem
Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts bis auf einen
Antrag betreffend ein Zwischenzeugnis Erfolg. Sie führte
zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Dieses musste nicht nur das Vorbringen der Beklagten zum Verlassen des Werksgeländes durch den
Kläger vor Beginn der Mehrarbeitsschicht zu Grunde legen, sondern ggf. auch die betreffende Bildsequenz aus
der Videoüberwachung am Tor zum Werksgelände in
Augenschein nehmen. Dies folgt aus den einschlägigen
Vorschriften des Unionsrechts sowie des nationalen Verfahrens- und Verfassungsrechts. Dabei spielt es keine
Rolle, ob die Überwachung in jeder Hinsicht den Vorgaben
des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprach. Selbst wenn dies
nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre eine Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten des
Klägers durch die Gerichte für Arbeitssachen nach der
DSGVO nicht ausgeschlossen. Dies gilt jedenfalls dann,
wenn die Datenerhebung wie hier offen erfolgt und vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers
in Rede steht. In einem solchen Fall ist es grundsätzlich
irrelevant, wie lange der Arbeitgeber mit der erstmaligen
Einsichtnahme in das Bildmaterial zugewartet und es
bis dahin vorgehalten hat. Der Senat konnte offenlassen,
ob ausnahmsweise aus Gründen der Generalprävention
ein Verwertungsverbot in Bezug auf vorsätzliche Pflichtverstöße in Betracht kommt, wenn die offene Überwachungsmaßnahme eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung darstellt. Das war vorliegend nicht der Fall.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Juni 2023 – 2 AZR
296/22 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil
vom 6. Juli 2022 – 8 Sa 1149/20 –
Hinweis: Der Senat hat drei ähnlich gelagerte Verfahren
auf die Revision der Beklagten ebenfalls an das Landes-
arbeitsgericht zurückverwiesen.
Rechtsanwalt Frank Priewe,
ADVOcuram - Kanzlei für Strategie und Recht,
www.advocuram.com
(Quelle:
www.personalintern.info)
PERSONALITERATUR
Generation Z – Ganz anders als gedacht. Wie sie
tickt, wie sie handelt und wie wir ihr Potenzial
erschließen
Der Vortragsredner, Podcaster und ehemalige Personaler Felix Behm
räumt mit zahlreichen Vorurteilen auf, die
gegenüber der Generation Z bestehen – wie zum Beispiel
ihre Angehörigen seien faul und egozentrisch. Dabei gewährt er praktische Einblicke in die Gedanken- und Wertewelt dieser Generation, die helfen, die jungen Menschen
besser zu verstehen und eine tragfähige Beziehung mit
ihnen aufzubauen – sei es als Elternteil oder Lehrer, Vorgesetzter oder Kollege oder schlicht als Mensch. Behm
erläutert, was daraus für Unternehmen folgt, die Angehörige der Generation Z für sich als Arbeitgeber gewinnen
möchten und welche Rahmenbedingungen gegeben sein
sollten, damit die jungen Mitarbeitenden Arbeitgebern
längerfristig treu bleiben, weil sie sich mit deren Organisation und ihrer Arbeit identifizieren. Zudem gibt er einen
Ausblick, wie sich die Erwartungen der Arbeitnehmenden
an ihre Arbeit und ihre Arbeitgeber weiter verändern werden und was Unternehmen tun sollten, damit sie fit für
eine Zukunft sind, in der das Gros der Bewerber nicht nur
der Generation Z, sondern auch ihrer Nachfolgegeneration der Generation Alpha angehört, die heute noch die
Schulbank drückt.
Autor: Felix Behm, ISBN: 978-3-86980-715-7| Verlag: Business Village, 2023 |
Preis: 24,95 Euro (inkl. MwSt.)
(Quelle: www.personalintern.info)
PERSONALGEDANKEN
Anstatt immer
nur das Beste geben zu wollen,
sollten wir lieber einmal etwas Gutes
tun. (Thornton Wilder)
(Das bietet sich in der Vorweihnachtszeit an) (Lutz
Kehrberg)
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Diese Seite wird jeden Freitag aktualisiert. (letzte Aktualisierung:
01.12.2023)
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