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PERSONAL-NEWS Nr.: 48.2023


AKTUELLE PERSONALVERÄNDERUNG IN DER BAU- UND IMMOBILIENBRANCHE


PERSONALENTWICKLUNG

DGFP // Kompetenzforum Ausbildungsmarketing
Tag der offenen Tür oder TikTok? Podcast oder Print? Noch nie standen die Chancen, einen Ausbildungsplatz zu finden, so gut wie heute. Der Konkurrenzdruck in den Unternehmen auf der Suche nach den passenden Kandidatinnen und Kandidaten ist enorm. Ausbildungsbetriebe stellen sich daher die Frage, wie sie die Aufmerksamkeit und die Herzen potenzieller Auszubildender für sich gewinnen können. Die Deutsche Gesellschaft für Personalführung e.V. (DGFP) verspricht, mit ihrem „Kompetenzforum Ausbildungsmarketing“ praxisnahe Antworten zu liefern. Die Online-Veranstaltung findet an zwei Termi- nen, am 16. und 18. Januar 2024, jeweils von 9:00 bis 13:00 Uhr statt.

Auf dem Programmzettel der beiden Module steht unter anderem ein Vortrag von Felicia Ullrich. Die Geschäftsführende Gesellschafterin der u-form Testsysteme GmbH & Co. KG liefert „Erfolgsrezepte: Wie Ausbildungsbetriebe für Nachwuchskräfte sichtbar werden und diese nicht auf den letzten Metern vor der Bewerbung verlieren“. Mirco Krausch, Referent Personalmarketing bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, beschreibt, wie sein Unternehmen zukünftige Auszubildende online und vor Ort für sich begeistert. Anna Käßler, HR Specialist Azubimarketing, Drägerwerk AG & Co. KGaA berichtet unter anderem dazu, wie der unternehmensinterne Hackathon junge Talente für die Ausbildung bei dem Produzenten von Medizin- und Sicherheitstechnik anspricht. Und Heiko Schöfer, Ausbildungsleitung Deutschland bei der Infineon Technologies AG, spricht über „Praxisnahe Azubi-Gewinnung: Mit welchem Format Infineon bei Schülerinnen und Schülern punktet“.

Zum Programm | Zur Anmeldung (Quelle: www.personalintern.info)


PERSONALRECHT

Offene Videoüberwachung – Verwertungsverbot
In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht. Das berichtet das Bundesarbeitsgericht in seiner Pressemitteilung Nr. 31/23 vom 29.06.2023.

Der Kläger war bei der Beklagten zuletzt als Teamsprecher in der Gießerei beschäftigt. Die Beklagte wirft ihm u.a. vor, am 2. Juni 2018 eine sog. Mehrarbeitsschicht in der Absicht nicht geleistet zu haben, sie gleichwohl vergütet zu bekommen. Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Kläger zwar an diesem Tag zunächst das Werksgelände betreten. Die auf einen anonymen Hinweis hin erfolgte Auswertung der Aufzeichnungen einer durch ein Piktogramm ausgewiesenen und auch sonst nicht zu übersehenden Videokamera an einem Tor zum Werksgelände ergab nach dem Vortrag der Beklagten aber, dass der Kläger dieses noch vor Schichtbeginn wieder verlassen hat. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich, hilfsweise ordentlich.

Mit seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kläger u. a. geltend gemacht, er habe am 2. Juni 2018 gearbeitet. Die Erkenntnisse aus der Videoüberwachung unterlägen einem Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot und dürften daher im Kündigungsschutzprozess nicht berücksichtigt werden.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts bis auf einen Antrag betreffend ein Zwischenzeugnis Erfolg. Sie führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Dieses musste nicht nur das Vorbringen der Beklagten zum Verlassen des Werksgeländes durch den Kläger vor Beginn der Mehrarbeitsschicht zu Grunde legen, sondern ggf. auch die betreffende Bildsequenz aus der Videoüberwachung am Tor zum Werksgelände in Augenschein nehmen. Dies folgt aus den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts sowie des nationalen Verfahrens- und Verfassungsrechts. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Überwachung in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprach. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre eine Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten des Klägers durch die Gerichte für Arbeitssachen nach der DSGVO nicht ausgeschlossen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Datenerhebung wie hier offen erfolgt und vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers in Rede steht. In einem solchen Fall ist es grundsätzlich irrelevant, wie lange der Arbeitgeber mit der erstmaligen Einsichtnahme in das Bildmaterial zugewartet und es bis dahin vorgehalten hat. Der Senat konnte offenlassen, ob ausnahmsweise aus Gründen der Generalprävention ein Verwertungsverbot in Bezug auf vorsätzliche Pflichtverstöße in Betracht kommt, wenn die offene Überwachungsmaßnahme eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung darstellt. Das war vorliegend nicht der Fall.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Juni 2023 – 2 AZR 296/22 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 6. Juli 2022 – 8 Sa 1149/20 –

Hinweis: Der Senat hat drei ähnlich gelagerte Verfahren auf die Revision der Beklagten ebenfalls an das Landes- arbeitsgericht zurückverwiesen.

Rechtsanwalt Frank Priewe, ADVOcuram - Kanzlei für Strategie und Recht,
www.advocuram.com (Quelle: www.personalintern.info)


PERSONALITERATUR

Generation Z – Ganz anders als gedacht. Wie sie tickt, wie sie handelt und wie wir ihr Potenzial erschließen
Der Vortragsredner, Podcaster und ehemalige Personaler Felix Behm räumt mit zahlreichen Vorurteilen auf, die gegenüber der Generation Z bestehen – wie zum Beispiel ihre Angehörigen seien faul und egozentrisch. Dabei gewährt er praktische Einblicke in die Gedanken- und Wertewelt dieser Generation, die helfen, die jungen Menschen besser zu verstehen und eine tragfähige Beziehung mit ihnen aufzubauen – sei es als Elternteil oder Lehrer, Vorgesetzter oder Kollege oder schlicht als Mensch. Behm erläutert, was daraus für Unternehmen folgt, die Angehörige der Generation Z für sich als Arbeitgeber gewinnen möchten und welche Rahmenbedingungen gegeben sein sollten, damit die jungen Mitarbeitenden Arbeitgebern längerfristig treu bleiben, weil sie sich mit deren Organisation und ihrer Arbeit identifizieren. Zudem gibt er einen Ausblick, wie sich die Erwartungen der Arbeitnehmenden an ihre Arbeit und ihre Arbeitgeber weiter verändern werden und was Unternehmen tun sollten, damit sie fit für eine Zukunft sind, in der das Gros der Bewerber nicht nur der Generation Z, sondern auch ihrer Nachfolgegeneration der Generation Alpha angehört, die heute noch die Schulbank drückt.

Autor: Felix Behm, ISBN: 978-3-86980-715-7| Verlag: Business Village, 2023 | Preis: 24,95 Euro (inkl. MwSt.)
(Quelle: www.personalintern.info)


PERSONALGEDANKEN

Anstatt immer
     nur das Beste
geben zu wollen,
     sollten wir lieber
einmal etwas
     Gutes tun.
(Thornton Wilder)


(Das bietet sich in der Vorweihnachtszeit an)
(Lutz Kehrberg)


Diese Seite wird jeden Freitag aktualisiert. (letzte Aktualisierung: 01.12.2023)
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