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PERSONAL-NEWS Nr.: 50.2025


AKTUELLE PERSONALVERÄNDERUNG IN DER BAU- UND IMMOBILIENBRANCHE


PERSONALENTWICKLUNG

Sicherheit im Büro: Mehr als nur Pflichterfüllung – Mit Gesundheits-Benefits Mitarbeiter begeistern!  
Dr. Anke Müller-Peters
- SMARTmedSolutions: Für eine gesunde Arbeitswelt
Für Menschen, die täglich am Bildschirm arbeiten sind verschiedene Arbeitsschutz-Maßnahmen gesetzlich vorgeschrieben. Und natürlich liegt die Gesundheit des Teams erfolgreichen Unternehmen am Herzen.
Doch was genau ist im Büro-Alltag eigentlich gesetzlich vorgeschrieben? Und wie kann man Gesundheitsangebote als attraktiven Mitarbeiter-Benefit nutzen?
In dem Webinar erklären wir gesetzliche Vorgaben und zeigen das Potenzial des betrieblichen Gesundheitsschutzes für Sie als attraktive Arbeitgeber.
Sie erfahren:
   • Welche Unterweisungen im Büro Pflicht sind
   Was für Personen gilt, die im Schnitt 3 Stunden pro Tag am Bildschirm arbeiten
   • Wie Langzeitschäden für Rücken und Augen vermieden werden
   Mit welchen innovativen Gesundheits-Benefits Sie Ihre Mitarbeiter:innen begeistern
   Wie Sie mit freiwilligen Grippe-Impfungen die Fehlzeiten im Winter senken
   Wie Sie zeitsparend und DSGVO-konform die Dokumentationspflicht erfüllen
Nutzen Sie den Login, um sich die Video-Aufzeichnung anzufordern: Quelle: PERSONALintern; service@personalintern.de 

 
PERSONALRECHT  
Sonderkündigungsschutz für Wahlinitiator in der Probezeit?  
Darf ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter kündigen, der mitten in der Probezeit die Gründung eines Betriebsrats vorbereitet? Und genießt ein solcher „Vorfeld-Initiator“ bereits besonderen Kündigungsschutz?
Mit diesen Fragen befasste sich das Landesarbeitsgericht (LAG) München in seinem Urteil vom 20.08.2025 (Az.: 10 SLa 2/25) und hob damit das Urteil der Vorinstanz auf.
Einordnung
„Wahlinitiatoren“ – das sind Arbeitnehmer, die mit Blick auf die Gründung eines Betriebsrats zu einer Betriebsversammlung für die Wahl des Wahlvorstandes einladen oder die Bestellung des Wahlvorstands beantragt haben – genießen nach § 15 Absatz 3 a Kündigungsschutzgesetz Sonderkündigungsschutz.
In Ihrem Fall ist eine ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat den Kreis der solchermaßen geschützten Initiatoren einer erstmaligen Betriebsratswahl durch § 15 Abs. 3 b Kündigungsschutzgesetz, erweitert und darin ein weites Verständnis des Begriffes der Vorbereitungshandlung zum Ausdruck gebracht (LAG, Köln, Urteil vom 18.01.2024 – 7GLa. 2/24).
Danach gilt jedes für Dritte erkennbare Verhalten, das der Errichtung eines Betriebsrats dient, als schutzwürdige Vorbereitungshandlung.
Die zeitnahe Geltendmachung des Sonderkündigungsschutzes ist unerlässlich – wird der Arbeitgeber nicht innerhalb von drei Wochen, spätestens drei Monaten informiert, droht Verwirkung.
Der Sachverhalt
Von diesem Recht hatte ein seit dem 07.03.2024 bei der Beklagten beschäftigter Sicherheitsmitarbeiter Gebrauch gemacht.
Mit einer notariellen „Erklärung gemäß § 15 Absatz 3 b“ Kündigungsschutzgesetz vom 13.3.2024 unterrichtete er am 20.03.2024 die Beklagte von seiner Absicht der Errichtung eines Betriebsrats und bat um ein Verzeichnis der Wahlberechtigten.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin mit Schreiben vom 21.03.2024 fristgemäß zum 28.03.2024. Mit seiner Kündigungsschutzklage berief sich der Kläger auf einen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot der Behinderung der Betriebsratswahl gemäß § 20 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz. Er machte zudem den besonderen Kündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl im Sinne des § 15 Absatz 3 b Kündigungsschutzgesetz geltend. Die Beklagte wandte ein, der Kündigungsgrund liege nicht in der Person oder in dem Verhalten des Klägers, sondern in dessen mangelnder Eignung.
Das Urteil
Das Arbeitsgericht gab dem Kläger Recht. Nach seinem – formalen – Verständnis genügten für den Kündigungsschutz die beiden Voraussetzungen Vorbereitungshandlung sowie die notariell beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt der Absicht, einen Betriebsrat zu errichten.
Das LAG München ging im Wege neuerer Gesetzesauslegung darüber hinaus und vertrat die Ansicht, dass der besondere Kündigungsschutz des § 15 Absatz 3 b Kündigungsschutzgesetz während der 6-monatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde. Die Vorschrift komme erst nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit zur Geltung.
Zudem sei der Schutz im konkreten Fall verwirkt, da der Kläger die Beklagte nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung, jedenfalls aber nicht innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der öffentlich beglaubigten Absichtserklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Absatz 3 b Kündigungsschutzgesetz informiert habe. Das LAG hat die Revision wegen der noch nicht entschiedenen Rechtsfragen einer Geltung nach § 15 Absatz 3 b Kündigungsschutzgesetz in der Probezeit und der Frage der Verwirkung des Rechts, sich auf den Sonderkündigungsrecht zu berufen, zugelassen.
§ 15 Abs. 3b KSchG entfaltet nach der Auslegung des LAG München keine Schutzwirkung innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG.
Unser Fazit
Wird das Urteil des LAG München rechtskräftig oder vom BAG bestätigt, haben es sog. Betriebsratsgründungs-Hopper schwer. Gemeint sind damit Arbeitnehmer, die zu Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl greifen, um einer drohenden Kündigung zu entgehen.



PERSONALITERATUR

Sprecherausschussgesetz: SprAuG - Kommentar
„Der Kommentar zum Sprecherausschussgesetz (SprAuG)“der Professoren Dr. Dr. h.c. Wolfgang Hromadka und Dr. Rainer Sieg erfordert eigentlich keiner Besprechung, da er mittlerweile zu einem unverzichtbaren Werk für alle geworden ist, die sich mit dem Sprecherausschussrecht beschäftigen. Die mittlerweile 6. Auflage des Werkes berücksichtigt die neuesten Entwicklungen und Voraussetzungen, was insbesondere für die ab März 2026 stattfindenden Sprecherausschusswahlen von großer Wichtigkeit ist. Die beiden Autoren, die als Koryphäen für das Sprecherausschussrecht gelten, haben den gesamten Inhalt des Kommentars überarbeitet. Berücksichtigt wurde insbesondere die neueste Rechtsprechung, zum Beispiel über die Zuständigkeit des Betriebsrats für schwerbehinderte leitende Angestellte hinsichtlich der Förderaufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG. Ebenfalls beinhaltet der Kommentar die Thematik der Eigenschaft als leitende(r) Angestellte(r) von Leiterinnen und Leitern selbständiger Betriebsteile, die nur nach § 4 Abs. 1 BetrVG als Betriebe gelten. Der Kommentar sollte in keinem Sprecherausschussbüro fehlen!
C. H. Beck-Verlag, 6. Auflage, ISBN 978-3-406-80466-3, Preis: 145,00 € inkl. Mw



PERSONALGEDANKEN

Die Hektik, in der wir leben, ist ein Gradmesser für die Leere, die uns treibt.
(Unbekannt)


(Weihnachten bietet die Möglichkeit der Verlangsamung und über die Sinnhaftigkeit von vielem nachzudenken)
(Lutz Kehrberg)

Diese Seite wird jeden Freitag aktualisiert. (letzte Aktualisierung: 12.12.2025)
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